Bauvorhaben


Lageplan zur Baugenehmigung

Kauf eines Bauplatzes

Grundstückskaufverträge werden bei einem Notar geschlossen. Vergewissern Sie sich vorher über die planungs- und baurechtlichen Eigenschaften des Grundstückes. Größe und Art des Bauwerkes sind nämlich in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt. Die Entscheidung ist vielmehr durch viele öffentliche Vorschriften beschränkt. An der Grenze stoßen die Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus öffentlichem und privatem Nachbarrecht ergeben (wichtig sind Abstände und Abstandflächen). Wenn die Grenzverhältnisse Ihnen nicht klar sind, können Sie über einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) per Grenzfeststellung ihre Grenzen überprüfen und neu abmarken lassen.


Kauf einer zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks

Gegenstand des notariellen Kaufvertrages kann auch eine Teilfläche eines Grundstückes sein. Der ÖbVI kann Ihnen bei den Formalitäten behilflich sein.


Über Bodenordnungsverfahren

Das Baugesetzbuch kennt verschiedene Verfahren wie zum Beispiel die Baulandumlegung. Eigentümer führen häufig freiwillig Baulandumlegungen durch, um mehr Bauland zu bilden. Hier kann der ÖbVI auch sehr viele Arbeiten für Sie erledigen.


Teilungsvermessung

Teilungsvermessung

Die Teilungsvermessung wird nach den Vorgaben durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt. Er stellt die alten Grenzen wieder her, fügt die neuen Grenzen ein, lädt zu einem Grenztermin, in dem Sie sich die Lage der alten und neuen Grenzen anzeigen lassen und von Ihnen durch Unterzeichnung der Grenzniederschrift das Vermessungsergebnis anerkennen.

Die Vermessungsschriften werden an das zuständige Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster weitergereicht. Von dort erhalten der Grundstückseigentümer, das Finanzamt und Grundbuchamt die Fortführungsmitteilung der Veränderungen.

Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, so dass Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.


Bauvorhaben Plan

Planung des Bauvorhabens

Bauzeichnungen anzufertigen lohnt sich erst, wenn die Eigenschaften des Grundstückes bekannt sind. Dies geschieht am besten durch den Lageplan zu Planungszwecken, der den rechtmäßigen Katasterbestand, Planungsrecht, die planungsrelevante Topographie (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) in einem großen Maßstab darstellt. Dieser Lageplan zeigt dem Architekten das Grundstück mit all seinen Eigenschaften.

Für die Planung des Bauvorhabens erstellt der Architekt nach Ihren Wünschen einen Plan. Sind die Bauzeichnungen fertig, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den Lageplan einträgt. Abstandflächen und Freiflächen werden berechnet und überprüft. Diesen Lageplan unterschreiben der Bauherr und der Architekt für den Bauantrag.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bescheinigt darin, dass das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erstellt wurde und das Bauvorhaben geometrisch mit den planungsrechtlichen Festsetzungen übereinstimmt. Der Bauantrag wird durch den Architekten fertig gestellt. Nach Eintreffen der Baugenehmigung kann mit den Arbeiten am Grundstück begonnen werden.


Baugrubenabsteckung

Jeder Kubikmeter Erdreich, der ausgehoben werden muss, kostet Geld. Deshalb wird die Baugrube örtlich abgesteckt und Markierungen gesetzt.


Bauabsteckung einfach

Feinabsteckung

Die Landesbauordnung sagt, dass jedes Bauvorhaben nach der Baugenehmigung abgesteckt werden muss. Durch einen ÖbVI kann die Grenzüberprüfung durchgeführt werden und die Feinabsteckung ausgeführt werden.

Dies geschieht durch Übertragung nach Lage und Höhe auf ein Schnurgerüst in der Baugrube. Der ÖbVI stellt die Absteckungsbescheiningung aus und haftet dafür, dass Ihr Haus an der richtigen Stelle gebaut wird. Verzichtet man auf diese Dienstleistung, haftet der Bauherr für evtuelle Fehler.


Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung

Die Vermessungsgesetze der Länder fordern von Bauherren die amtliche Einmessung des Gebäudes. Diese Gebäudeeinmessung kann vom ÖbVI durchgeführt werden.